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   OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14   

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https://dejure.org/2014,50280
OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14 (https://dejure.org/2014,50280)
OLG Jena, Entscheidung vom 17.09.2014 - (S) AR 69/14 (https://dejure.org/2014,50280)
OLG Jena, Entscheidung vom 17. September 2014 - (S) AR 69/14 (https://dejure.org/2014,50280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 57 Abs 1 StGB, § 454 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 36 StrVollstrO
    Strafvollstreckung: Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verlegung des Gefangenen vor der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 290
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04

    Zuständigkeitsbestimmung (weitere Entscheidungen über die Aussetzung des

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Eine Befassung mit der betreffenden Nachtragsentscheidung liegt vor, wenn der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckungskammer vorgelegt wird (BGH StraFo 2003, 431), wenn bei der Strafvollstreckungskammer ein Aussetzungsantrag eingeht oder wenn der gesetzliche 2/3-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist (BGH StraFo 2005, 171).

    Auch von einer "Befassung" der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt in dem Sinne, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt unabhängig von der Antragstellung der Staatsanwaltschaft Erfurt eine Entscheidung erforderlich wurde (vgl. BGHSt 26, 278, 280), kann entgegen der Bewertung durch das Landgericht Gera im Beschluss vom 27.08.2014 und der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10.09.2014 nicht ausgegangen werden.Die jeweils in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (StraFo 2005, 171) steht der Annahme einer Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht entgegen.

  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen zu Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Dort war die Vorlage seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich verspätet erfolgt.Die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2012 (NStZ-RR 2013, 59) betraf hingegen einen Fall, in welchem die konkret bestimmte Vorlagefrist des § 54a Abs. 2 StrVollstrO (3 Monate vor der Entlassung) seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich nicht eingehalten und der Vorgang erst nach der Entlassung vorgelegt worden war.
  • OLG Dresden, 06.12.2004 - 2 Ws 681/04

    Befasstsein; Verlegung

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Dabei sei unter Berücksichtigung der Grundsätze aus der Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (Az. 2 Ws 681/04) von einem mehrmonatigen Vorlauf auszugehen, so dass jedenfalls die Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht gegeben sei.
  • OLG Frankfurt, 16.05.2007 - 3 Ws 476/07

    Konkretes "Befasstsein" der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer mit

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von derjenigen, welche dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.05.2007 (NStZ-RR 2008, 29) zu Grunde lag.
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Auch von einer "Befassung" der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt in dem Sinne, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt unabhängig von der Antragstellung der Staatsanwaltschaft Erfurt eine Entscheidung erforderlich wurde (vgl. BGHSt 26, 278, 280), kann entgegen der Bewertung durch das Landgericht Gera im Beschluss vom 27.08.2014 und der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10.09.2014 nicht ausgegangen werden.Die jeweils in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (StraFo 2005, 171) steht der Annahme einer Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht entgegen.
  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Staatsanwaltschaft erstmals einer Strafvollstreckungskammer die Akten zur Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung vorgelegt hat, der Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen des § 36 Abs. 2 StVollStrO noch vertretbar ist und die Verlegung des Verurteilten bereits drei Monate vor dem notierten Zwei-Drittel-Termin erfolgt ist, kann von einem "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, nicht ausgegangen werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 ARs 377/13; OLG Jena, Beschluss vom 17. September 2014 - (S) AR 69/14, NStZ-RR 2015, 290 (Ls); OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 3 Sbd I 10/14, …
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